Satzung

Satzung des Vereins
FWV FREIE WÄHLERVEREINIGUNG STEINENBRONN e.V.

(in der seit dem 08. Mai 2008 gültigen Fassung)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „FWV FREIE WÄHLERVEREINIGUNG STEINENBRONN e.V.“
Er hat seinen Sitz in Steinenbronn. DerVerein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Gemeinderatswahlen in Steinenbronn und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Eine Mitgliedschaft im Landesverband wird für die jeweilige Gemeinderatsfraktion angestrebt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann werden, wer das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum Gemeinderat hat und sich zu der Satzung sowie den Zielen der Freien Wählervereinigung bekennt.

(2)Die Mitgliedschaft entsteht durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

(3)Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(5) Aus dem Verein wird ausgeschlossen:

a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,

b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,

c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassier.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

Sie vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Weitere Ausschussmitglieder: 2 Kassenprüfer und 2 Beisitzer.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,

b) Wahl des Vorstands,

c) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

(2)Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter.

(3)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

(4)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1)Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, so entscheidet das Los.

(2)Alle Wahlen finden für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

(3)Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Abgestimmt wird offen durch Handerhebung.
Auf Antrage eines Drittels der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Gemeinderatswahlen

(1)Soweit der Verein sich an Gemeinderatswahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

(2)Die aus der FWV FREIE WÄHLERVEREINIGUNG STEINENBRONN e.V. zum Gemeinderat gewählten Kandidaten verpflichten sich –sofern es noch nicht erfolgt ist – in den Verein FWV FREIE WÄHLERVEREINIGUNG STEINENBRONN e.V. einzutreten.

Die in den Gemeinderat gewählten Kandidaten verpflichten sich zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Anteil des von der Gemeinde Steinenbronn ausgezahlten Sitzungsgeldes dem Verein zur Finanzierung der Vereinsarbeit zur Verfügung zu stellen. Über die Höhe und die Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

(1)Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2)Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung

(1)Die Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei viertel der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats mit dreiwöchiger Frist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über eine Auflösung,ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2)Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(3)Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 10. Januar 2002 und die Änderung des § 9 in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08. Mai 2008 beschlossen.

Vorsitzender

Stellvertretender Vorsitzender

Schriftführer

Kassier

Kassenprüfer        Kassenprüfer

Beisitzer                Beisitzer

Termine